Statuten Verein Linie 32

A.        Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Linie 32 besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich.  
 
Art. 2 Zweck
Der Verein fördert und unterstützt die Interessen von Kino- und Kulturbetrieben, insbesondere des Riffraff Kino/Bar und Houdini Kino/Bar in Zürich, betreffend
-               die Förderung der Kinokultur,
-               das Schaffen von Plattformen für junge Filmschaffende,
-               die Durchführung von Projekten im Bereich der Vermittlung von Film- und Kinokultur für ein junges Publikum,
-               die Förderung der kulturellen Teilhabe
-               die Durchführung von kulturellen Projekten in Ergänzung des regulären Kinoprogramms.
 
In diesem Zusammenhang dient der Verein seinen Mitgliedern und interessierten Dritten als Forum für den Austausch von Informationen sowie für die Entwicklung und Durchführung von Projekten.
 
Der Verein will ein glaubwürdiger und kompetenter Ansprechpartner für die Öffentlichkeit, Behörden und weitere interessierte Personen und Gruppen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Kinokultur sein. Der Verein ist bestrebt, gegenüber diesen Ansprechpartnern in einer Weise zu kommunizieren, dass die Interessen seiner Mitglieder und der Kino- und Kulturbetriebe in angemessener Weise berücksichtigt werden. Der Verein kann auch Projekte unterstützen, welche die Interessen nur einzelner Mitglieder betreffen. 
 
Der Verein ist nicht gewinnstrebig sowie politisch und konfessionell neutral. 

B.        Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die ein gemeinnütziges, persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Weiterentwicklung der Kinokultur im Sinne des Vereinszweckes haben. Juristische Personen bestimmen natürliche Personen als ihre Vertreter. 
 
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf ein schriftlich einzureichendes Beitrittsgesuch hin. Eine Ablehnung kann ohne Begründung erfolgen.  
 
Art. 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Geschäftsjahres möglich.  
 
Der Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausschliessen, wenn dieses
-     den Statuten oder einem Beschluss der Generalversammlung zuwiderhandelt;
-     in erheblicher Weise dem Zweck und den Zielsetzungen des Vereins entgegenwirkt;
-     seinen finanziellen Verpflichtungen nach zweimaliger Mahnung nicht nachkommt;
-     in einer Liquidations- oder Konkurssituation steht.  
 
Der Beschluss des Vorstandes über einen Ausschluss tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Ein austretendes oder ausgeschlossenes Mitglied hat seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende seiner Mitgliedschaft zu erfüllen. Es hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.  

C.        Organe

Art. 5 Organe
Der Verein hat mindestens die folgenden Organe:
-     Generalversammlung
-     Vorstand
 
Die Wahl und Einsetzung einer Revisionsstelle ist freiwillig.  

C.1    Generalversammlung

Art. 6 Zuständigkeit
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen mindestens die folgenden Befugnisse zu:
-     Änderung der Statuten;
-     Wahl und Abberufung des Präsidiums und der Mitglieder des Vorstandes sowie gegebenenfalls der Revisionsstelle;
-     Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung sowie allfällige Kenntnisnahme des Revisionsberichtes;
-     Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;
-     Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
-     Behandlung und Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, die der Generalversammlung durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind oder ihr vom Vorstand unterbreitet werden oder ihr von einem Mitglied mindestens 20 Tage vor deren Abhaltung schriftlich beantragt werden;
-     Beschlussfassung über Auflösung, Fusion und Liquidation des Vereins.    
 
Art. 7 Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von spätestens sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt und wird vom Präsidenten, ersatzweise durch ein anderes Vorstandsmitglied, einberufen.  
 
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Präsidium auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern oder allenfalls der Revisionsstelle einberufen.  
 
Die Einladung hat spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag an die beim Vorstand verzeichneten Adressen der Mitglieder zu erfolgen. In der Einladung sind neben Ort und Zeit der Versammlung die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Vorstandes und allenfalls der Mitglieder bekannt zu geben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben. Wird eine Statutenänderung beantragt, so ist in der Einladung der Text der beantragten Änderung aufzuführen.  
 
Art. 8 Universalversammlung
Die Mitglieder können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten. In dieser Versammlung kann über alle in die Kompetenz der Generalversammlung fallenden Geschäfte gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, sofern und solange sämtliche Mitglieder anwesend sind.  
 
Die schriftliche oder elektronische Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Generalversammlung gleichgestellt (Zirkularbeschluss).  
 
Art. 9 Vorsitz und Protokollführung
Der Vorsitz der Generalversammlung wird durch den Präsidium, bei dessen Verhinderung durch ein Mitglied des Vorstandes und bei dessen Verhinderung durch einen von der Generalversammlung bezeichneten Tagespräsidenten geführt. Der Vorsitzende bestimmt aus den Anwesenden den Protokollführer und den Stimmenzähler.
 
Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt, welches die Beschlüsse und Wahlergebnisse feststellt sowie die wesentlichen Voten der Mitglieder und des Vorstandes in geeigneter Form zusammenfasst. Auf Verlangen kann ein Mitglied seine Erklärung zu Protokoll geben. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden jedem Mitglied elektronisch zugestellt.  
 
Art. 10 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Ein Mitglied kann sich mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.    
 
Art. 11 Beschlussfassung
Wahlen und Abstimmungen werden offen abgehalten und mit einfachem Mehr (Mehrheit der abgegebenen Stimmen) entschieden. Dem Vorsitzenden steht bei Stimmengleichheit kein Stichentscheid zu. 

C.2    Vorstand

Art. 12 Zusammensetzung, Amtsdauer, Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidium und mindestens zwei weiteren Mitgliedern zusammen. Der Vorstand konstituiert sich selber.
 
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.  
 
Die Vorstandsmitglieder zeichnen für den Verein kollektiv zu zweien.  
 
Art. 13 Zuständigkeit
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind, und führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere ist er für den Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung verantwortlich. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehört:
-     Vorbereitung der Generalversammlungen;
-     Rechnungslegung und Verwaltung des Vereinsvermögens;
-     Allenfalls Einsetzung, Führung und Überwachung einer Geschäftsstelle;
-     Erlass von Reglementen;
-     Entwicklung und Durchführung von Projekten zur Förderung des Vereinszweckes;
-     Beizug von Fachpersonen;
-     Entwicklung und Durchführung der Kommunikation der Vereinsinteressen mit der Öffentlichkeit, Behörden und weiteren interessierten Personen sowie Gruppen.   Der Vorstand kann zur Bearbeitung von spezifischen Fragestellungen ständige oder zeitlich befristete Kommissionen einsetzen.  
 
Art. 14 Einberufung, Beschlussfähigkeit, -fassung
Das Präsidium lädt den Vorstand zu Sitzungen ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder ein Mitglied die Durchführung einer Sitzung verlangt.  
 
Der Vorstand ist beschlussfähig, falls mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.  
 
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Dem Präsidenten steht bei Stimmengleichheit kein Stichentscheid zu. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt, welches vom Präsidium und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.  
 
Vorstandsbeschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Falls nicht ein Mitglied die Beratung in einer Sitzung verlangt. Ein Zirkulationsbeschluss kommt zustande, wenn allen Vorstandsmitgliedern der Beschlusstext zugestellt worden ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder ihre Stimmen abgeben und kein Mitglied innert Frist die mündliche Beratung verlangt.  
 
Art. 15 Entschädigung
Die Arbeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich. Für besondere Arbeiten und Aufträge können Entschädigungen gesprochen werden.  

C.3      Revisionsstelle

Art. 16 Revisionsstelle
In Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften (Art. 69b ZGB) kann die Generalversammlung eine natürliche oder juristische Person, die nicht Mitglied des Vereins ist, als Revisionsstelle wählen. Ohne anderweitigen Beschluss der Generalversammlung prüft die Revisionsstelle die Buchführung und die Jahresrechnung nach den Kriterien der eingeschränkten Revision. 
 
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. 
 
D.        Finanzielles
 
Art. 17 Finanzielles
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht und keine persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder und/oder der Organe.  
 
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den von der Generalversammlung jährlich festgelegten Mitgliederbeiträgen, aus Zuwendungen Dritter und aus einem allfälligen Vermögensertrag.  
 
Art. 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

E.        Liquidaton und Mitteilungen

Art. 19 Liquidation
Die Generalversammlung kann in Beachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften die Auflösung und Liquidation des Vereins beschliessen. Falls von der Generalversammlung, die den Liquidationsbeschluss fasst, nicht besondere Liquidatoren bestellt werden, wird die Liquidation durch den im Amt stehenden Vorstand durchgeführt. Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.  
 
Art. 20 Mitteilungen
Jedes Mitglied ist gehalten, dem Vorstand seine aktuelle Korrespondenzadresse (Postadresse und Email-Adresse) bekannt zu geben. Mitteilungen an die Mitglieder und Einladungen zur Generalversammlung erfolgen mit elektronischer Nachricht an die beim Vorstand verzeichneten Adressen. Vorbehalten bleiben gesetzlich vorgeschriebene Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt.  

F.         Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 11. November 2020 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.  
Zürich, 11. November 2020  
Das Präsidium:                                                   Daniela Küttel                                                    
Die Protokollführerin:                                        Maral Khalaf